Page 2 - Tennis LIVE, 29. Jahrgang, Ausgabe 4
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Bitte beachten
Wenn das Infektionsschutzgesetz greift
Wird in einem Kreis oder kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen der
Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten, so gelten dort
ab dem übernächsten Tag automatisch die in § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG)
festgesetzten Maßnahmen.
Unterschreitet ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ab dem Tag nach Eintreten der Maßnahmen
an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je
100.000 Einwohner, so treten an dem übernächsten Tag die in § 28b IfSG genannten
Maßnahmen automatisch außer Kraft.
Bitte beachten Sie: Zusätzlich ergänzende Maßnahmen können durch den jeweiligen Kreis
oder kreisfreie Stadt getroffen werden.
Der § 28b besagt in Verbindung mit Sport:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von
Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen
des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes-
und Landeskader, wenn
a)
die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b)
nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder
die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c)
angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig
in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern;
Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein
negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines
anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-
2 vorlegen;